VERSORGER DARF STROM ABSTELLEN TROTZ WIDERSPRUCH
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013, VIII ZR 41/13
Bei Zahlungsrückständen über 100 € kann Strom abgestellt werden, auch wenn noch ein Gerichtsverfahren über die Zulässigkeit von Strompreiserhöhungen läuft.
Der Kläger dieses Verfahrens legte 2008 Widerspruch gegen die Strompreiserhöhungen seines Versorgers ein. Dieser drohte mit der Sperre der Versorgung und führte sie schließlich auch durch.
Dagegen wurde durch alle Instanzen geklagt, jedoch am Ende ohne Erfolg für den Stromkunden.
Grundsätzlich darf der Stromversorger nach § 19 Abs. 2 StromGVV die Versorgung unterbrechen, wenn Zahlungsrückstände von mehr als 100 € bestehen und die Sperre vier Wochen im Voraus angekündigt wurde.
Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Rückstände handelt, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Ein solches Verfahren war im vorliegenden Fall zwar anhängig, allerdings waren die Rückstände, die auch ohne die streitige Preiserhöhung offen standen, weit höher als 100 €. Der Versorger durfte deshalb ohne Berücksichtigung der streitigen Rückstände die Versorgung unterbrechen. Denn auch bei Zugrundelegung der anfänglichen Preise vor der Erhöhung hatte der Kunde die Grenze von 100 € bereits überschritten.
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