VERKEHRSRECHT

VERKEHRSRECHT

ÜBERSICHT

Allgemein
Fahrerflucht
Führerschein / Fahrerlaubnis
Gefährdung des Straßenverkehrs
Geschwindigkeitsverstoß
Körperverletzung
Ordnungswidrigkeiten
Punkte in Flensburg / FAER
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Verkehrsstrafrecht

ALLGEMEIN

Rechtsanwalt Schäfer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und betreut Sie kompetent in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und Fahrzeugen.

Dazu gehören zum Beispiel Schadensrecht, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldkatalog und Versicherungsrecht.

Im Schadensrecht geht es vor allem darum, wer den Schaden bezahlt, der bei einem Unfall entstanden ist. Gleich ob es sich um einen Sachschaden am Fahrzeug oder um einen Personenschaden, also die Verletzung eines Verkehrsteilnehmers handelt.

Ordnungswidrigkeiten kennen Sie vor allem als Strafzettel, die Sie etwa wegen einem Parkverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen. Dabei handelt es sich rechtlich um eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid, je nach der Schwere des Verstoßes. Dadurch kann dann ein Verwarngeld oder eine Geldbuße fällig werden, aber auch Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.

Gröbere Verstöße sind dann bereits Straftaten, die zum Verkehrsstrafrecht gehören. Typische Verkehrsstraftaten sind zum Beispiel Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB bzw. Fahrerflucht, § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs oder § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr.

Das Fahrerlaubnisrecht regelt die Folgen und Möglichkeiten, wenn durch die vorgenannten Verstöße ein Fahrverbot verhängt wurde, ein Entzug der Fahrerlaubnis stattgefunden hat oder sogar eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird. Zunächst einmal ist für den Laien klar: man bekommt den Führerschein weg, aber rechtlich ist hier zu differenzieren, ob nur ein Monat Fahrverbot vorliegt und die Fahrerlaubnis erhalten bleibt oder ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, so dass sie erst wieder erworben werden muss.

Bei allen Fragen zum Verkehrsrecht beraten wir Sie gerne und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Versicherung, der Bußgeldstelle, dem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde.

FAHRERFLUCHT

FÜHRERSCHEIN / FAHRERLAUBNIS

GEFÄHRDUNG DES STRASSENVERKEHR

GESCHWINDIGKEITSVERSTOS

KÖRPERVERLETZUNG

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Gerade im Verkehrsrecht kommen besonders viele Ordnungswidrigkeiten vor. Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten sind dabei Geschwindigkeitsverstöße und falsches Parken. Wenn Sie in einen Blitzer gefahren sind oder einen Strafzettel erhalten haben, handeln Sie schnell, denn die Frist für einen Einspruchgegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Dann können wir Ihnen helfen, unangenehme Folgen zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

In der Regel gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Dies kann besonders interessant sein, wenn Sie etwa mit einem Fahrzeug geblitzt worden sind, das nicht auf Sie selbst zugelassen ist. Die Bußgeldbehörde muss bei Ordnungswidrigkeiten, die den Fahrer betreffen, erst den korrekten Fahrzeugführer ermitteln, um gegen ihn ein Bußgeld verhängen zu können. Dazu versendet sie meist einen Anhörungsbogen, in dem der tatsächliche Fahrer angegeben werden soll. Es können aber auch Fotos aus Ihrem amtlichen Ausweis verglichen werden oder Ihre Nachbarn befragt werden, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen können.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich so bald wie möglich an uns, bevor Sie irgendwelche Angaben machen oder sonstige Schritte ergreifen. Denn ein Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung eingelgt werden, sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens können die richtigen oder falschen Schritte das Verfahren entscheidend beeinflussen. Da Sie als Privatperson die Einsicht in die Bußgeldakte nicht anfordern können, beantragen wir für Sie Akteneinsicht und legen dann mit Ihnen die richtige Strategie für Ihren Fall fest, um eine Buße für die Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Wenn sich die Geldbuße nicht vollständig abwenden lässt, hängt das weitere Vorgehen ganz maßgeblich davon ab, ob es für Sie besonders wichtig ist, ein Fahrverbot zu vermeiden, ob es darauf ankommt, die Geldbuße möglichst gering zu halten, oder ob es für Sie darauf ankommt, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns, damit wir das optimale Ergebnis für Sie erreichen können.

PUNKTE IN FLENSBURG / FAER

Für Verkehrsstraftaten und mache Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Da das Register in Flensburg geführt wird, werden diese umgangssprachlich meist als „Punkte in Flensburg“ bezeichnet.

Seit dem 01.05.2014 gilt das neue Punktesystem, wonach bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Davor ging das Punktesystem bis 18 Punkte, weshalb zur Einführung des neuen FAER alle Punktestände in das neue 8-Punkte-System umgerechnet wurden. Grundsätzlich gibt es jetzt drei Stufen im Punktesystem:

Erreichen von 4/5 Punkten:      Schriftliche Ermahnung
Erreichen von 6/7 Punkten:      Schriftliche Verwarnung
Erreichen von 8 Punkten:          Entzug der Fahrerlaubnis

Natürlich werden jetzt auch die einzelnen Vergehen und Straftaten anders bewertet. Die Einteilung der Punkte für die einzelnen Tatbestände ist in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

LAUFENDE
NUMMER
STRAFTATVORSCHRIFTEN
1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
1.7Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
1.8Vollrausch§ 323a StGB
1.9Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
1.11Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG

2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

LAUFENDE
NUMMER
STRAFTATVORSCHRIFTEN
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 22 StVG

2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

LAUFENDE
NUMMER
ORDNUNGSWIDRIGKEITLAUFENDE NUMMER DER ANLAGE ZUR BUSSGELDKATALOG-VERORDNUNG (BKAT*
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt242, 242.1, 242.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen248

3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243

3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die Vorfahrt34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51b.3, 53.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
3.2.9die Beleuchtung76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89a, 89b.1, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
3.2.23Auflagen166

3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171, 172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a

3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.4.1die Zulassung175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253

3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192, 193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201, 202
3.5.7Bereifung und Laufflächen212, 213
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223, 224
3.5.11Auflagen233

3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):

LAUFENDE
NUMMER
BESCHREIBUNG DER ZUWIDERHANDLUNGGESETZLICHE GRUNDLAGE
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit Punkten erhalten, sollten Sie wissen, wieviele Punkte Sie bereits haben und welche Folgen die zusätzlichen Punkte für Sie haben. Wir beraten Sie gern im Bereich Punkte / FAER, holen Ihren aktuellen Punktestand ein und gehen gegen den Bußgeldbescheid oder die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vor.

SCHADENSERSATZ

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, sich von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Kosten dafür hat mit ganz wenigen Ausnahmen die Versicherung des gegnerischen Unfallverursachers zu tragen, etwa bei so einfach gelagerten Fällen, bei denen ein Anwalt nicht benötigt wird. Da jedoch das Schadensrecht durch immer neue Regelungen und Urteile zunehmend kompliziert wird, sind solche Fälle die Ausnahme.
Ebenso steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Feststellung der Schäden am Fahrzeug zu betrauen um Schadenshöhe, Reparaturkosten und Restwert zu bestimmen. Es sei denn, es liegt erkennbar ein Bagatellschaden vor, bei dem ein Gutachten nicht benötigt wird. In einem solchen Fall reicht zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt aus.
Auch die Reparaturwerkstatt dürfen Sie als Geschädigter frei wählen. Auf spezielle Partnerwerkstätten, die Ihnen die gegnerische Versicherung eventuell nennt, brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen.

Keinesfalls sollten Sie deshalb vorschnell Erklärungen oder ein Schuldeingeständnis am Unfallort abgeben oder mit der gegnerischen Versicherung Absprachen bezüglich der Schadensabwicklung treffen. Oftmals wird Ihnen dort eine unkomplizierte Schadensabwicklung aus einer Hand oder ein Rundum-Sorglos-Paket angeboten, das Ihnen allen Aufwand abnehmen soll. Solche Absprachen haben jedoch vor allem den Sinn, den Schadensersatz der Ihnen zusteht, möglichst gering zu halten.

Halten Sie deshalb ein Unfallereignis objektiv im Unfallbericht fest, notieren Sie Daten und Kennzeichen der Beteiligten, fotografieren Sie ggfs. die Unfallsituation oder lassen Sie sie polizeilich aufnehmen. Schuldzuweisungen oder -eingeständnisse helfen nicht weiter und beschleunigen die Abwicklung nicht.
Entscheiden Sie in Ruhe, wie Sie die Schadensabwicklung vornehmen möchten.

Wir beraten Sie gerne, welche Schadenspositionen in Ihrem konkreten Fall geltend gemacht werden können und setzen sie gegenüber der Versicherung durch.

SCHMERZENSGELD

Am häufigsten wird Schmerzensgeld bei Verletzungen durch Verkehrsunfälle gefordert. Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durch. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf eine Abfindung ein, die Ihnen von der Gegenseite angeboten wird!

Oft wird Ihnen gleich ein Scheck mit einer Abfindung angeboten, die zu niedrig ist. Gerade bei einfachen Fällen wie zum Beispiel der HWS-Distorsion wird Schmerzensgeld kurzfristig angeboten, wenn man dafür eine Erklärung unterzeichnet, dass auf alle weiteren Ansprüche verzichtet wird. Lassen Sie sich beraten bevor Sie zu wenig Schmerzensgeld akzeptieren! Wir prüfen vergleichbare Fälle in sogenannten Schmerzensgeldtabellen, um einen angemessenen Betrag für Sie zu erzielen. Bei einem unverschuldeten Unfall ist die anwaltliche Vertretung für Sie im Regelfall kostenlos, da auch die Rechtsanwaltskosten von der Haftpflichtversicherung des Gegners getragen werden müssen.

Natürlich kann Schmerzensgeld auch in anderen Fällen verlangt werden. Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf, um die Möglichkeiten in Ihrem Fall zu besprechen!

VERKEHRSSTRAFRECHT

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Ludwigsburg

Rechtsanwalt Schäfer ist Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Ludwigsburg und Umgebung und betreut Sie kompetent in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und Fahrzeugen.

Dazu gehören zum Beispiel Schadensrecht, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldkatalog und Versicherungsrecht.

Im Schadensrecht geht es vor allem darum, wer den Schaden bezahlt, der bei einem Unfall entstanden ist. Gleich ob es sich um einen Sachschaden am Fahrzeug oder um einen Personenschaden, also die Verletzung eines Verkehrsteilnehmers handelt.

Ordnungswidrigkeiten kennen Sie vor allem als Strafzettel, die Sie etwa wegen eines Parkverstoßes oder Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen. Dabei handelt es sich rechtlich um eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid, je nach der Schwere des Verstoßes. Dadurch kann dann ein Verwarngeld oder eine Geldbuße fällig werden, aber auch Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.

Gröbere Verstöße sind dann bereits Straftaten, die zum Verkehrsstrafrecht gehören. Typische Verkehrsstraftaten sind zum Beispiel unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB bzw. Fahrerflucht, § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs oder § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr.

Das Fahrerlaubnisrecht regelt die Folgen und Möglichkeiten, wenn durch die vorgenannten Verstöße ein Fahrverbot verhängt wurde, ein Entzug des Führerscheins stattgefunden hat oder sogar eine Sperre für die Wiedererteilung des Führerscheins verhängt wird. Zunächst einmal ist für den Laien klar: Man bekommt den Führerschein weg, aber rechtlich ist hier zu differenzieren, ob nur ein Monat Fahrverbot vorliegt und die Fahrerlaubnis erhalten bleibt oder ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, sodass sie erst wieder erworben werden muss.

Wenn Sie aus der Umgebung von Ludwigsburg kommen und qualifizierte Fachanwälte für das Verkehrsrecht benötigen, kontaktieren Sie unsere Kanzlei. Bei allen Fragen zum Verkehrsrecht beraten wir Sie gerne und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Versicherung, der Bußgeldstelle, dem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde.

Lassen Sie sich von unserer Anwaltskanzlei in Ludwigsburg professionell unterstützen – Z.B. mit:

  • Professioneller Vertretung im Verkehrsrecht
  • Bußgeldern
  • Entzug des Führerscheins und Fahrverbot
  • Strafrechtlicher Verfolgung
  • Allen gerichtlichen Prozessen des Verkehrsrechts
  • Rechtlichem Beistand von erfahrenen Rechtsanwälten
  • Ihrem Fachanwalt als Ansprechpartner
  • Vielen weiteren Rechtsgebieten

 

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Gerade im Verkehrsrecht kommen besonders viele Ordnungswidrigkeiten vor. Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten sind dabei Geschwindigkeitsverstöße und falsches Parken. Wenn Sie in einen Blitzer gefahren sind oder einen Strafzettel erhalten haben, handeln Sie schnell, denn die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Dann können wir Ihnen helfen, unangenehme Folgen zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

In der Regel gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Dies kann besonders interessant sein, wenn Sie etwa mit einem Fahrzeug geblitzt worden sind, das nicht auf Sie selbst zugelassen ist. Die Bußgeldbehörde muss bei Ordnungswidrigkeiten, die den Fahrer betreffen, erst den korrekten Fahrzeugführer ermitteln, um gegen ihn ein Bußgeld verhängen zu können. Dazu versendet sie meist einen Anhörungsbogen, in dem der tatsächliche Fahrer angegeben werden soll. Es können aber auch Fotos aus Ihrem amtlichen Ausweis verglichen werden oder Ihre Nachbarn befragt werden, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen können.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich so bald wie möglich an uns, bevor Sie irgendwelche Angaben machen oder sonstige Schritte ergreifen. Denn ein Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung eingelegt werden, sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens können die richtigen oder falschen Schritte das Verfahren entscheidend beeinflussen. Da Sie als Privatperson die Einsicht in die Bußgeldakte nicht anfordern können, beantragen wir für Sie Akteneinsicht und legen dann mit Ihnen die richtige Strategie für Ihren Fall fest, um eine Buße für die Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Wenn sich die Geldbuße nicht vollständig abwenden lässt, hängt das weitere Vorgehen ganz maßgeblich davon ab, ob es für Sie besonders wichtig ist, ein Fahrverbot zu vermeiden, ob es darauf ankommt, die Geldbuße möglichst gering zu halten, oder ob es für Sie darauf ankommt, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns, damit wir das optimale Ergebnis für Sie erreichen können.

PUNKTE IN FLENSBURG / FAER

Für Verkehrsstraftaten und mache Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Da das Register in Flensburg geführt wird, werden diese umgangssprachlich meist als „Punkte in Flensburg“ bezeichnet.

Seit dem 01.05.2014 gilt das neue Punktesystem, wonach bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Davor ging das Punktesystem bis 18 Punkte, weshalb zur Einführung des neuen FAER alle Punktestände in das neue 8-Punkte-System umgerechnet wurden. Grundsätzlich gibt es jetzt drei Stufen im Punktesystem:

Erreichen von 4/5 Punkten:      Schriftliche Ermahnung
Erreichen von 6/7 Punkten:      Schriftliche Verwarnung
Erreichen von 8 Punkten:         Entzug der Fahrerlaubnis

Natürlich werden jetzt auch die einzelnen Vergehen und Straftaten anders bewertet. Die Einteilung der Punkte für die einzelnen Tatbestände ist in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben:

  1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

 

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit Punkten erhalten, sollten Sie wissen, wie viele Punkte Sie bereits haben und welche Folgen die zusätzlichen Punkte für Sie haben. Wir beraten Sie gern im Bereich Punkte / FAER, holen Ihren aktuellen Punktestand ein und gehen gegen den Bußgeldbescheid oder die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vor.

SCHADENSERSATZ

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, sich von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Kosten dafür hat mit ganz wenigen Ausnahmen die Versicherung des gegnerischen Unfallverursachers zu tragen, etwa bei so einfach gelagerten Fällen, bei denen ein Anwalt nicht benötigt wird. Da jedoch das Schadensrecht durch immer neue Regelungen und Urteile zunehmend kompliziert wird, sind solche Fälle die Ausnahme.
Ebenso steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Feststellung der Schäden am Fahrzeug zu betrauen um Schadenshöhe, Reparaturkosten und Restwert zu bestimmen. Es sei denn, es liegt erkennbar ein Bagatellschaden vor, bei dem ein Gutachten nicht benötigt wird. In einem solchen Fall reicht zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt aus.
Auch die Reparaturwerkstatt dürfen Sie als Geschädigter frei wählen. Auf spezielle Partnerwerkstätten, die Ihnen die gegnerische Versicherung eventuell nennt, brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen.

Keinesfalls sollten Sie deshalb vorschnell Erklärungen oder ein Schuldeingeständnis am Unfallort abgeben oder mit der gegnerischen Versicherung Absprachen bezüglich der Schadensabwicklung treffen. Oftmals wird Ihnen dort eine unkomplizierte Schadensabwicklung aus einer Hand oder ein Rundum-Sorglos-Paket angeboten, das Ihnen allen Aufwand abnehmen soll. Solche Absprachen haben jedoch vor allem den Sinn, den Schadensersatz, der Ihnen zusteht, möglichst gering zu halten.

Halten Sie deshalb ein Unfallereignis objektiv im Unfallbericht fest, notieren Sie Daten und Kennzeichen der Beteiligten, fotografieren Sie ggfs. die Unfallsituation oder lassen Sie sie polizeilich aufnehmen. Schuldzuweisungen oder -eingeständnisse helfen nicht weiter und beschleunigen die Abwicklung nicht.
Entscheiden Sie in Ruhe, wie Sie die Schadensabwicklung vornehmen möchten.

Wir beraten Sie gerne, welche Schadenspositionen in Ihrem konkreten Fall geltend gemacht werden können und setzen sie gegenüber der Versicherung durch.

SCHMERZENSGELD

Am häufigsten wird Schmerzensgeld bei Verletzungen durch Verkehrsunfälle gefordert. Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durch. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf eine Abfindung ein, die Ihnen von der Gegenseite angeboten wird!

Oft wird Ihnen gleich ein Scheck mit einer Abfindung angeboten, die zu niedrig ist. Gerade bei einfachen Fällen wie zum Beispiel der HWS-Distorsion wird Schmerzensgeld kurzfristig angeboten, wenn man dafür eine Erklärung unterzeichnet, dass auf alle weiteren Ansprüche verzichtet wird. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie zu wenig Schmerzensgeld akzeptieren! Wir prüfen vergleichbare Fälle in sogenannten Schmerzensgeldtabellen, um einen angemessenen Betrag für Sie zu erzielen. Bei einem unverschuldeten Unfall ist die anwaltliche Vertretung für Sie im Regelfall kostenlos, da auch die Rechtsanwaltskosten von der Haftpflichtversicherung des Gegners getragen werden müssen.

Natürlich kann Schmerzensgeld auch in anderen Fällen verlangt werden. Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf, um die Möglichkeiten in Ihrem Fall zu besprechen!

 

Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt für das Verkehrsrecht in Ludwigsburg!

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in Ludwigsburg noch heute und lassen Sie sich kompetent von Ihrem Rechtsanwalt für das Verkehrsrecht und in vielen weiteren Rechtsgebieten vertreten. Wir freuen uns darauf, Sie als unsere Mandanten zu vertreten.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

KONTAKT

ÜBERSICHT

Allgemein
Fahrerflucht
Führerschein / Fahrerlaubnis
Gefährdung des Straßenverkehrs
Geschwindigkeitsverstoß
Körperverletzung
Ordnungswidrigkeiten
Punkte in Flensburg / FAER
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Verkehrsstrafrecht

ALLGEMEIN

Rechtsanwalt Schäfer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und betreut Sie kompetent in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und Fahrzeugen.

Dazu gehören zum Beispiel Schadensrecht, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldkatalog und Versicherungsrecht.

Im Schadensrecht geht es vor allem darum, wer den Schaden bezahlt, der bei einem Unfall entstanden ist. Gleich ob es sich um einen Sachschaden am Fahrzeug oder um einen Personenschaden, also die Verletzung eines Verkehrsteilnehmers handelt.

Ordnungswidrigkeiten kennen Sie vor allem als Strafzettel, die Sie etwa wegen einem Parkverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen. Dabei handelt es sich rechtlich um eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid, je nach der Schwere des Verstoßes. Dadurch kann dann ein Verwarngeld oder eine Geldbuße fällig werden, aber auch Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.

Gröbere Verstöße sind dann bereits Straftaten, die zum Verkehrsstrafrecht gehören. Typische Verkehrsstraftaten sind zum Beispiel Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB bzw. Fahrerflucht, § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs oder § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr.

Das Fahrerlaubnisrecht regelt die Folgen und Möglichkeiten, wenn durch die vorgenannten Verstöße ein Fahrverbot verhängt wurde, ein Entzug der Fahrerlaubnis stattgefunden hat oder sogar eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird. Zunächst einmal ist für den Laien klar: man bekommt den Führerschein weg, aber rechtlich ist hier zu differenzieren, ob nur ein Monat Fahrverbot vorliegt und die Fahrerlaubnis erhalten bleibt oder ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, so dass sie erst wieder erworben werden muss.

Bei allen Fragen zum Verkehrsrecht beraten wir Sie gerne und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Versicherung, der Bußgeldstelle, dem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde.

FAHRERFLUCHT

FÜHRERSCHEIN / FAHRERLAUBNIS

GEFÄHRDUNG DES STRASSENVERKEHR

GESCHWINDIGKEITS
VERSTOS

KÖRPERVERLET
ZUNG

ORDNUNGS
WIDRIGKEITEN

Gerade im Verkehrsrecht kommen besonders viele Ordnungswidrigkeiten vor. Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten sind dabei Geschwindigkeitsverstöße und falsches Parken. Wenn Sie in einen Blitzer gefahren sind oder einen Strafzettel erhalten haben, handeln Sie schnell, denn die Frist für einen Einspruchgegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Dann können wir Ihnen helfen, unangenehme Folgen zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

In der Regel gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Dies kann besonders interessant sein, wenn Sie etwa mit einem Fahrzeug geblitzt worden sind, das nicht auf Sie selbst zugelassen ist. Die Bußgeldbehörde muss bei Ordnungswidrigkeiten, die den Fahrer betreffen, erst den korrekten Fahrzeugführer ermitteln, um gegen ihn ein Bußgeld verhängen zu können. Dazu versendet sie meist einen Anhörungsbogen, in dem der tatsächliche Fahrer angegeben werden soll. Es können aber auch Fotos aus Ihrem amtlichen Ausweis verglichen werden oder Ihre Nachbarn befragt werden, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen können.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich so bald wie möglich an uns, bevor Sie irgendwelche Angaben machen oder sonstige Schritte ergreifen. Denn ein Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung eingelgt werden, sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens können die richtigen oder falschen Schritte das Verfahren entscheidend beeinflussen. Da Sie als Privatperson die Einsicht in die Bußgeldakte nicht anfordern können, beantragen wir für Sie Akteneinsicht und legen dann mit Ihnen die richtige Strategie für Ihren Fall fest, um eine Buße für die Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Wenn sich die Geldbuße nicht vollständig abwenden lässt, hängt das weitere Vorgehen ganz maßgeblich davon ab, ob es für Sie besonders wichtig ist, ein Fahrverbot zu vermeiden, ob es darauf ankommt, die Geldbuße möglichst gering zu halten, oder ob es für Sie darauf ankommt, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns, damit wir das optimale Ergebnis für Sie erreichen können.

PUNKTE IN FLENSBURG / FAER

Für Verkehrsstraftaten und mache Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Da das Register in Flensburg geführt wird, werden diese umgangssprachlich meist als „Punkte in Flensburg“ bezeichnet.

Seit dem 01.05.2014 gilt das neue Punktesystem, wonach bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Davor ging das Punktesystem bis 18 Punkte, weshalb zur Einführung des neuen FAER alle Punktestände in das neue 8-Punkte-System umgerechnet wurden. Grundsätzlich gibt es jetzt drei Stufen im Punktesystem:

Erreichen von 4/5 Punkten:      Schriftliche Ermahnung
Erreichen von 6/7 Punkten:      Schriftliche Verwarnung
Erreichen von 8 Punkten:          Entzug der Fahrerlaubnis

Natürlich werden jetzt auch die einzelnen Vergehen und Straftaten anders bewertet. Die Einteilung der Punkte für die einzelnen Tatbestände ist in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

LAUFENDE
NUMMER
STRAFTATVORSCHRIFTEN
1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
1.7Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
1.8Vollrausch§ 323a StGB
1.9Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
1.11Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG

2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

LAUFENDE
NUMMER
STRAFTATVORSCHRIFTEN
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist§ 22 StVG

2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

LAUFENDE
NUMMER
ORDNUNGSWIDRIGKEITLAUFENDE NUMMER DER ANLAGE ZUR BUSSGELDKATALOG-VERORDNUNG (BKAT*
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt242, 242.1, 242.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen248

3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243

3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die Vorfahrt34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51b.3, 53.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
3.2.9die Beleuchtung76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89a, 89b.1, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
3.2.23Auflagen166

3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171, 172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a

3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.4.1die Zulassung175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253

3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

LAUFENDE
NUMMER
VERSTÖSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBELAUFENDE NUMMER DES BKAT*
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192, 193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201, 202
3.5.7Bereifung und Laufflächen212, 213
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223, 224
3.5.11Auflagen233

3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):

LAUFENDE
NUMMER
BESCHREIBUNG DER ZUWIDERHANDLUNGGESETZLICHE GRUNDLAGE
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit Punkten erhalten, sollten Sie wissen, wieviele Punkte Sie bereits haben und welche Folgen die zusätzlichen Punkte für Sie haben. Wir beraten Sie gern im Bereich Punkte / FAER, holen Ihren aktuellen Punktestand ein und gehen gegen den Bußgeldbescheid oder die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vor.

SCHADENSERSATZ

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, sich von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Kosten dafür hat mit ganz wenigen Ausnahmen die Versicherung des gegnerischen Unfallverursachers zu tragen, etwa bei so einfach gelagerten Fällen, bei denen ein Anwalt nicht benötigt wird. Da jedoch das Schadensrecht durch immer neue Regelungen und Urteile zunehmend kompliziert wird, sind solche Fälle die Ausnahme.
Ebenso steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Feststellung der Schäden am Fahrzeug zu betrauen um Schadenshöhe, Reparaturkosten und Restwert zu bestimmen. Es sei denn, es liegt erkennbar ein Bagatellschaden vor, bei dem ein Gutachten nicht benötigt wird. In einem solchen Fall reicht zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt aus.
Auch die Reparaturwerkstatt dürfen Sie als Geschädigter frei wählen. Auf spezielle Partnerwerkstätten, die Ihnen die gegnerische Versicherung eventuell nennt, brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen.

Keinesfalls sollten Sie deshalb vorschnell Erklärungen oder ein Schuldeingeständnis am Unfallort abgeben oder mit der gegnerischen Versicherung Absprachen bezüglich der Schadensabwicklung treffen. Oftmals wird Ihnen dort eine unkomplizierte Schadensabwicklung aus einer Hand oder ein Rundum-Sorglos-Paket angeboten, das Ihnen allen Aufwand abnehmen soll. Solche Absprachen haben jedoch vor allem den Sinn, den Schadensersatz der Ihnen zusteht, möglichst gering zu halten.

Halten Sie deshalb ein Unfallereignis objektiv im Unfallbericht fest, notieren Sie Daten und Kennzeichen der Beteiligten, fotografieren Sie ggfs. die Unfallsituation oder lassen Sie sie polizeilich aufnehmen. Schuldzuweisungen oder -eingeständnisse helfen nicht weiter und beschleunigen die Abwicklung nicht.
Entscheiden Sie in Ruhe, wie Sie die Schadensabwicklung vornehmen möchten.

Wir beraten Sie gerne, welche Schadenspositionen in Ihrem konkreten Fall geltend gemacht werden können und setzen sie gegenüber der Versicherung durch.

SCHMERZENSGELD

Am häufigsten wird Schmerzensgeld bei Verletzungen durch Verkehrsunfälle gefordert. Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durch. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf eine Abfindung ein, die Ihnen von der Gegenseite angeboten wird!

Oft wird Ihnen gleich ein Scheck mit einer Abfindung angeboten, die zu niedrig ist. Gerade bei einfachen Fällen wie zum Beispiel der HWS-Distorsion wird Schmerzensgeld kurzfristig angeboten, wenn man dafür eine Erklärung unterzeichnet, dass auf alle weiteren Ansprüche verzichtet wird. Lassen Sie sich beraten bevor Sie zu wenig Schmerzensgeld akzeptieren! Wir prüfen vergleichbare Fälle in sogenannten Schmerzensgeldtabellen, um einen angemessenen Betrag für Sie zu erzielen. Bei einem unverschuldeten Unfall ist die anwaltliche Vertretung für Sie im Regelfall kostenlos, da auch die Rechtsanwaltskosten von der Haftpflichtversicherung des Gegners getragen werden müssen.

Natürlich kann Schmerzensgeld auch in anderen Fällen verlangt werden. Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf, um die Möglichkeiten in Ihrem Fall zu besprechen!

VERKEHRSSTRAFRECHT

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

KONTAKT

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