OLG KÖLN: HAFTUNG DES INTERNETANSCHLUSSINHABERS
Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen
Zur Entscheidung stand die Frage, ob ein Interetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem Anschluss durch den Ehegatten begangen wurden, haftet.
Streitig war, wer zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen wurde. Die höchtsrichterliche Rechtsprechung geht von der Vermutung aus, dass der Anschlussinhaber die Verletzung begangen hat. Kann die Vermutung durch den Anschlussinhaber jedoch erschüttert werden, hat der Inhaber des Urheberrechts den Beweis hierfür zu erbringen.
Die Beklagte hat die Vermutung durch ihren Vortrag widerlegen können.
Da der Inhaber des Urheberrechts im vorliegenden Fall den benötigten Beweis für Verletzung durch den Anschlussinhaber nicht vorbringen konnte, ist dieser im Prozess unterlegen.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten nicht zu einer Haftung führt. Etwas anderes würde gelten, wenn derjenige in Kenntnis über die vom Ehegatten ausgelösten Urheberrechtsverletzungen ist, OLG Köln, 21.05.2012 Aktenzeichen: 6 U 239/11.
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