LG Stuttgart weist Mieterhöhungen einer Wohnbaugesellschaft zurück
LG Stuttgart weist Mieterhöhungen einer Wohnbaugesellschaft zurück
Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass Mieter die Abbuchungen einer Mieterhöhung, der sie nicht zugestimmt hatten, wieder zurückverlangen können, auch wenn sie drei Jahre lang den Abbuchungen nicht widersprochen hatten.
Die Mieter hatten einer Mieterhöhung im Jahr 2007 nicht zugestimmt. Die Wohnungsbaugesellschaft machte aber von ihrer bestehenden Einzugsermächtigung für die Miete Gebrauch und zog kurzerhand einfach den erhöhten Mietbetrag ein.
Dagegen wendet sich jetzt das Urteil des Landgerichts. Auch wenn einige Zeit nicht widersprochen wurde, ist das Recht des Mieters, zu Unrecht eingezogene Miete zurückzufordern, nicht verwirkt. So heißt es in der Entscheidung auszugsweise:
Erhöht ein Vermieter entgegen § 558b BGB die Miete ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters und zieht, ohne den Rechtsweg zu beschreiten, vom Konto des Mieters unabgesprochen die erhöhte Miete ein, ist in dem Schweigen des Mieters auch dann keine (konkludente) Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen zu sehen, wenn der Mieter die unerlaubten Abbuchungen längere Zeit widerspruchslos hinnimmt.
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der unerlaubten Abbuchungen des Vermieters ist nicht allein durch längeres Schweigen verwirkt.
(LG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2011, 13 S 41/11)
RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER
- 07141/239 47 25
- as@schaefer-cannizzaro.de
RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO
- 07141/239 47 24
- gc@schaefer-cannizzaro.de
KONTAKT
- Schillerstraße 14
71638 Ludwigsburg
Telefax: 07141/239 47 26
Mobil: 0176/578 562 31 - kanzlei@schaefer-cannizzaro.de