KEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTE RAUCHERPAUSEN

LAG Nürnberg vom 05. August 2015 – 2 Sa 132/15

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Mitarbeiter, trotz jahrelanger stillschweigender Erlaubnis des Arbeitgebers, keinen gesetzlichen Anspruch auf Weitergewährung von bezahlten Raucherpausen haben.

Im streitigen Fall wurde den Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung auferlegt, sich für den Zeitraum der Raucherpause auszustempeln. Für diese Zeit hat der rauchende Arbeitnehmer keinen Verdienst erhalten. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und erhob Klage. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da es keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen gibt.

Auch liege keine betriebliche Übung vor, die einen solchen Anspruch begründen würde. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen diese Leistung auf Dauer gewährt wird.

Hier mangelt es bereits an der Wiederholung regelmäßiger Verhaltensweisen, da jeder Arbeitnehmer täglich zu unterschiedlichen Zeiten rauchen gegangen ist.

Der rauchenden Mitarbeiter konnte zudem nicht darauf vertrauen, weiterhin bezahlte Raucherpausen zu erhalten, da hierdurch die Arbeitnehmer, die nicht rauchen, benachteiligt werden. Dies würde zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer führen.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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