HONORAR

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Rechtsberatung ist Dienstleistung und wird im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Für außergerichtliche Tätigkeiten kann auch eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühren getroffen werden.

Im Zivilrecht ergibt sich die Gebühr aus dem so genannten Streitwert, also dem Betrag, um den die Parteien streiten, und der angefallenen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hier spielt etwa eine Rolle, ob die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt wird, oder ob es auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Im Arbeitsrecht tragen Sie, anders als im allgemeinen Zivilrecht, immer Ihre eigenen Kosten, hierbei ist es nicht ausschlaggebend, ob Sie im Prozess obsiegen oder unterliegen.

Im Familienrecht gibt es verschiedene Gegenstandswerte, die für die Berechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten herangezogen werden. So nimmt man z. B. für Streitigkeiten zu den Themen Sorgerecht oder Umgang einen Gegenstandswert von 3.000 € heran, hieraus werden die Kosten nach der RVG-Tabelle berechnet.

Die Gebühren in Straf- oder Bußgeldsachen bestimmen sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach sogenannten Rahmengebühren. Das Gesetz gibt somit einen betraglichen Rahmen der jeweiligen Gebühr vor und in der Regel wird dann die sogenannte Mittelgebühr abgerechnet, also der rechnerische Mittelbetrag des Gebührenrahmens, der nur in besonderen Fällen über- oder unterschritten werden kann.

Rechtschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen. Gerne nehmen wir für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und klären, ob Ihre Versicherung im konkreten Fall die Kosten übernimmt. Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ab, können Sie noch immer frei entscheiden, ob Sie unsere Kanzlei mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen. Für die von uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geführte Korrespondenz entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Im Bereich des Familienrechts werden meist jedoch nur die Kosten für eine Beratung von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Beratungshilfe

Sollten Sie nicht über die finanziellen Mitteln verfügen, die Kosten für eine Rechtsberatung tragen zu können, gibt es die Möglichkeit einen Berechtigungsschein beim jeweils zuständigen Amtsgericht einzuholen. Die Beratungshilfe deckt die Kosten für eine Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite. Ihr Rechtsanwalt rechnet die anfallenden Gebühren direkt mit der Staatskasse ab. Ob Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Sowohl Ihr Einkommen als auch Ihr Vermögen dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Einen Berechtigungsschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht, für Sie fallen dann lediglich 15 Euro Eigenanteil an.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Mit der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht kann die Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht finanziert werden. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die anfallenden Gerichtskosten und die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, diese selbst zu tragen, aus der Staatskasse finanziert. Die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann vom Gericht je nach Ihrer Einkommenssituation mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Bis zu vier Jahre nach Gewährung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe werden Sie jährlich vom Gericht aufgefordert, über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Eventuell haben Sie bei Veränderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Kosten für den Rechtsstreit an die Staatskasse zurückzuerstatten. Wir beraten Sie gerne, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Kostenerstattung durch den Gegner

Wird von Ihnen ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen und der Prozess gewonnen, muss der Gegner grundsätzlich die Kosten Ihres Rechtsanwalts im Rahmen des RVG übernehmen. Diese Pflicht zur Kostenerstattung ändert jedoch nichts daran, dass Sie erst einmal die Gebühren Ihres Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten vorstrecken müssen.

Erstberatung

Eine Erstberatungsgebühr fällt an, wenn die Angelegenheit nach dem Beratungsgespräch nicht weitergeführt wird. Wird die Sache vom Anwalt weiter bearbeitet, fallen die üblichen Gebühren nach dem RVG an und das Gespräch wird nicht gesondert berechnet. Für ein erstes Beratungsgespräch ist die Gebühr gesetzlich auf maximal 190 € zzgl. MwSt begrenzt.

Falls Sie weitere Fragen zu Kosten und Gebühren haben sollten, sind wir gerne bereit Ihnen die Gebührenansprüche zu erläutern.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

KONTAKT

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