Sonderkündigungsschutz

Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz ein. Der besondere Kündigungsschutz, auch als Sonderkündigungsschutz bezeichnet, macht gewisse Personengruppen für den Arbeitgeber nahezu unkündbar.

Wieso sieht der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsschutz vor?

Der Gesetzgeber möchte bestimmte Personengruppen, die sozial schwächer sind, vor Kündigungen durch den Arbeitgeber schützen.

Schützt das Sonderkündigungsschutz auch den Arbeitgeber?

Nein, der Arbeitnehmer kann, auch wenn er unter das Sonderkündigungsschutz fällt, sein Arbeitsverhältnis kündigen.

Welche Personengruppen genießen ein Sonderkündigungsschutz?

  • Schwangere und Mütter
  • Personen in Elternzeit
  • Auszubildende
  • Unkündbare Mitarbeiter
  • Betriebs- und Personalräte
  • Datenschutzbeauftragte
  • Volksvertreter
  • Wehrdienstleistende
  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen
  • Schwerbehindertenvertretung und deren Vertrauenspersonen

Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen Schwangere, Mütter und Personen in Elternzeit?

In der Zeit der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung gilt ein absolutes Kündigungsverbot.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt.

Personen, die in Elternzeit sind, genießen ab Antragstellung bereits den besonderen Kündigungsschutz. Aber höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis einschließlich dem Ende der Elternzeit.

Welchen Schutz genießen Auszubildende?

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber allerdings aussprechen.

Welche Personengruppen sind „unkündbar“?

Bestimmte Personengruppen können durch Tarifverträge unter das Sonderkündigungsschutz fallen und sind somit unkündbar. Einige Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter ab einem bestimmten Alter oder einer langen Betriebszugehörigkeit unkündbar sind.

Bei befristeten Beschäftigungsverhältnisses ist es gesetzlich geregelt, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Die Regelung können die Vertragspartner aber einzelvertraglich abändern, so dass es in gewissen Konstellationen dann doch möglich ist, befristete Arbeitsverträge zu kündigen.

Welchen Schutz genießen Mitglieder des Betriebsrats und Personalvertretungen?

Diese Personengruppen können nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich. Der Sonderkündigungsschutz wirkt nach der Amtszeit für ein Jahr noch nach.

Was gilt bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten?

Sowohl bei einer ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts einzuholen.

Es besteht somit kein absolutes Kündigungsverbot.

Die Zustimmung des Integrationsamts ist aber erst einzuholen, wenn der Schwerbehinderte oder Gleichgestellte über sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Davor kann der Arbeitgeber ohne Einholung der Zustimmung eine Kündigung aussprechen.