Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitnehmer ein wirtschaftliches Interesse daran haben, eine Konkurrenzarbeit zu unterbinden.

Wie kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden?

Der Arbeitgeber kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur mit dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form vereinbaren. Die Vereinbarung ist dem Arbeitnehmer unmittelbar bei oder nach Abschluss mit der original unterzeichneten Abschrift auszuhändigen.

Ist die Formvorschrift nicht eingehalten worden, ist die Vereinbarung nichtig.

Wann kann ein Wettbewerbsverbot unwirksam sein?

Die Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn dem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots auch eine Entschädigung vom ehemaligen Arbeitgeber zugesagt wird.

Für jedes Jahr des Wettbewerbsverbots, an dem sich der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu halten hat, hat ihm der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der vertragsgemäßen Leistung zu zahlen, eine sogenannte Karenzentschädigung. Sollte der Betrag unterschritten werden, ist die gesamte Vereinbarung unverbindlich.

Für welchen Zeitraum muss sich der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot halten?

Gemäß § 74 a HGB kann ein nachträgliches Wettbewerbsverbot für maximal zwei Jahre ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden. Anderenfalls ist die Vereinbarung unverbindlich.

Wie berechnet man die Höhe der Karenzentschädigung?

Bei der Berechnung der Karenzentschädigung werden sowohl Festbezüge als auch ggf. erhaltene variable Vergütungen berücksichtigt.

Bei Festbezügen kommt es auf die zuletzt bezogenen Leistungen an.

Sollte der Arbeitnehmer auch variable Vergütungen, wie Provisionen, Boni, Prämien etc. erhalten haben, wird für einen Zeitraum von drei Jahren ein Durchschnitt gebildet.

Hat man anderweitige Erwerbseinkommen anzurechnen?

Ja, wenn der Arbeitnehmer die Karenzentschädigung in Anspruch nimmt, hat er sich anderweitigen Erwerb anrechnen zu lassen.

Hier sind alle geltwerten Leistungen, die der Arbeitnehmer erhält, anrechnen zu lassen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt?

Der Arbeitnehmer hat nach Ausscheiden sämtliche Wettbewerbstätigkeiten zu unterlassen. Wenn er dagegen verstößt, kann er für die Dauer des Verstoßes keinen Entschädigungsanpruch in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber hat im Gegenzug die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer zu erwirken.