Mutterschutz
Der Gesetzgeber schützt werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Der Mutterschutz soll Müttern einen besonderen Schutz für sich und ihr Neugeborenes gewähren. Es gilt sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes.
Unter anderem soll die Mutter mit dem MuSchG besonders am Arbeitsplatz geschützt werden. Werdende Mütter dürfen nicht weiter von ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden, sollte Leben und Gesundheit von der Mutter oder dem Kind durch die Beschäftigung gefährdet werden.
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung gilt für alle werdenden Mütter ein Beschäftigungsverbot. Das gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn sich die werdene Mutter ausdrücklich bereit erklärt, weiterhin ihre Arbeitsleistung anbieten zu können. Die werdende Mutter kann ihre Erklärung aber jederzeit gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen.
Wie lange nach der Entbindung darf die Mutter nicht beschäftigt werden?
Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber die Mutter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Die Verlängerung gilt auch in den Fällen, in denen beim Kind eine Behinderung vorliegt.
Kann der Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin kündigen?
Die schwangere Arbeitnehmerin genießt während und teilweise nach der Entbindung einen Sonderkündigungsschutz.
Der Arbeitgeber kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche die Arbeitnehmerin nicht kündigen.
Ebenfalls kann der Arbeitgeber bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung des Kindes die Arbeitnehmerin nicht kündigen.
Gilt der Mutterschutz auch bei befristeten Arbeitsverträgen?
Ja, solange das Arbeitsverhältnis besteht, genießen schwangere Arbeitnehmer den Mutterschutz.
Haben auch Minijobberinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Ja, der Arbeitgeber hat auch Minijobberinnen bei einem Beschäftigungsverbot den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate zu zahlen. Dauernde Erhöhungen als auch Reduzierungen des Verdienstes während des Berechnungszeitraums sind zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot veranlasst waren.