Interessenausgleich

Hat der Arbeitgeber eine Betriebsänderung geplant, hat er den Betriebsrat, sollte es einen geben, zuvor darüber zu informieren und diese mit ihm zu beraten.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Interessenausgleich durchzuführen?

Nein, der Arbeitgeber ist lediglich angehalten, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Eine gesetztliche Pflicht zum Abschluss eines Interessensausgleichs gibt es nicht. Der Arbeitgeber hat lediglich zu versuchen, mit dem Betriebsrat darüber zu verhandeln.

In welchen Fällen wird ein Interessenausgleich vorgenommen?

Hat der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, wie z. B. Betriebsschließungen oder Betriebsverlegungen ins Ausland geplant wird üblicherweise mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart.

Welchen Sinn hat ein Interessenausgleich?

Durch den Interessenausgleich sollen Arbeitnehmer, die aufgrund der geplanten Betriebsänderung betroffen sind, von Nachteilen geschützt werden, bzw. diese abgemildert werden.

Was kann der Betriebsrat in den Verhandlungen in Bezug auf den Interessenausgleich erreichen?

Der Betriebsrat wird in den Gesprächen regelmäßig versuchen, Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter zu verhindern oder abzumildern.

So wird er vorschlagen, die geplante Betriebsänderung zeitlich zu verschieben.

Der Betriebsrat versucht möglichst viele Kündigungen und Aufhebungsverträge zu verhindern.

Mit dem Arbeitgeber wird er nach Ersatzstellen für die betroffenen Mitarbeiter suchen, um diese intern versetzen zu lassen.

Der Betriebsrat prüft die Möglichkeiten, die betroffenen Mitarbeiter umschulen zu lassen.

Außerdem wird der Betriebsrat verhindern wollen, dass der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen ausspricht.

Der Interessenausgleich ist gescheitert. Welche Möglichkeiten bestehen, diesen doch noch abschließen zu können?

Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber haben bei Scheitern der Verhandlungen die Möglichkeit den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen.

In welcher Form wird ein Interessenausgleich abgeschlossen?

Wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat sich in Bezug auf den Interessenausgleich einigen konnten, ist dieser schriftlich niederzulegen und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nicht über einen Interessenausgleich verhandelt hat?

Führt der Arbeitgeber ohne zuvor mit dem Betriebsrat verhandelt zu haben, seine geplante Betriebsänderung durch, können Mitarbeiter, die Nachteile dadurch haben, z. B. durch Erhalt einer Kündigung, einen Nachteilsausgleich vom Arbeitgeber verlangen, § 113 III BetrVG.