Chancengleichheit

Mit Chancengleichheit wird beschrieben, dass alle Menschen die gleich große Möglichkeit haben sollen, eine bestimmte Leistung, Vorteil etc. zu erhalten oder zu behalten. In Artikel 3 des Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Diese Chancengleichheit spielt insbesondere im Arbeitsrecht eine Rolle, wenn es um die Streichung einer Vielzahl von Stellen oder um Neuanstellungen geht. Hier muss dann im Rahmen einer Sozialauswahl abgewogen werden, damit alle Betroffenen möglichst gleiche Chancen haben, die Arbeitsstelle zu erhalten oder auf dieser zu verbleiben.