BUNDESVERFASSUNGSGERICHT RÜGT REGELUNG DER ERBSCHAFTSSTEUER
Das Bundesverfassungsgericht erklärt Regelungen bei der Erbschaftssteuer für nicht verfassungskonform
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 17.12.2014 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Privatvermögen und Betriebsvermögen bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich zulässig ist, in ihrer aktuellen Form aber in einigen Punkten nicht verfassungskonform ist.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30.06.2016 Zeit, die betroffenen Paragraphen nachzubessern, bis dahin bleibt die bestehende Regelung übergangsweise weiter in Kraft.
Grundsätzlich darf der Gesetzgeber betriebliche Vermögen begünstigen, um dadurch den Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen zu sichern. Deshalb können derzeit Familienunternehmen weitgehend oder sogar vollständig befreit von der Erbschaftssteuer vererbt werden, wenn sie gewisse Kriterien einhalten. Das darf grundsätzlich auch weiterhin so gehandhabt werden, allerdings haben die Richter bemängelt, dass das Gesetz auch große Unternehmensvermögen verschont, die eine Befreiung von der Steuer gar nicht nötig hätten. Das Gericht hat deshalb dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zu treffen, die differenziertere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorsieht, anstatt kleine Familienunternehmen und große Unternehmensvermögen gleichermaßen gut zu stellen.
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