BAG VERBESSERT RECHTE VON SCHICHTARBEITERN
Urteil des BAG vom 9.04.2014 -10 AZR 637/13
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen die Nachtschicht nicht mehr ableisten kann, nicht als arbeitsunfähig gilt.
Zum Sachverhalt:
Eine Krankenschwester, die in Schichtarbeit tätig war, konnte aus gesundheitlichen Gründen nach knapp 30 Jahren Beschäftigung die Nachtschicht nicht mehr leisten. Daraufhin hat sie ihr Arbeitgeber mit der Begründung der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Arbeitsvertraglich war die Krankenschwester zur Leistung von Nachtschicht verpflichtet.
Die Krankenschwester hat gegen die Kündigung erfolgreich geklagt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass entgegen der Auffassung des Arbeitgebers keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, wenn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Nachtschicht gearbeitet werden könne. Der Arbeitgeber sei vielmehr in der Pflicht, bei der Schichteinteilung auf die gesundheitlichen Defizite seiner Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen und in der Diensteinteilung seine Mitarbeiter entsprechend einzuplanen. Die Krankenschwester könne somit weiterhin als Krankenschwester für den Arbeitgeber tätig sein, so dass ihre Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden sei. Der Arbeitgeber muss die klagende Krankenschwester daher tagsüber einsetzen.
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