BAG: KÜNDIGUNG WEGEN HIV IST DISKRIMINIEREND
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12
Eine Kündigung, die aufgrund einer HIV-Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen, wie z. B. Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, fällt unter dieses Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion und oder die geistige Fähigkeit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und daraus die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten in einem Chemielabor als Chemisch-Technischer Assistent eingestellt. Nach einer Betriebsuntersuchung wurde die HIV-Erkrankung festgestellt. Daraufhin hat die Beklagte den Arbeitnehmer gekündigt. Hiergegen hat der Kläger Klage wegen Diskriminierung nach dem AGG eingereicht. Des Weiteren hat er eine Entschädigung aufgrund dieser Diskriminierung verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorentscheidung des vorinstanzlichen Gerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen, da der Kläger durch die Kündigung gemäß dem AGG benachteiligt ist.
Das Gericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Kündigung trotz der Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Dies könnte gegebenenfalls der Fall sein, sollte der Arbeitgeber auch keinen geeigneten anderen Arbeitsplatz für den Kläger haben.
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