BGH VERNEINT HAFTUNG DES ANSCHLUSSINHABERS

Urteil des BGH vom 08.01.2014 – I ZR 169/12

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Anschlussinhabers verneint, wenn ein volljähriger Familienangehöriger illegale Tauschbörsen nutzt und der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass über seinen Anschluss Filesharing betrieben wird.

In dem entschiedenen Fall lebten im Haushalt des Anschlussinhabers und dessen Ehefrau auch der 20 Jahre alte Stiefsohn.

Mehrere große Musikunternehmen ließen den späteren Beklagten anwaltlich abmahnen, da über den Internetanschluss, der auf seinen Namen angemeldet war, angeblich 3749 Musikdateien zum Download angeboten worden seien.

Das Anbieten von Dateien kommt in den illegalen Tauschbörsen automatisch dadurch zu Stande, dass bereits heruntergeladene Teile von Werken automatisch anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt werden. Bei der hohen Anzahl in diesem Fall hat der Nutzer aber wohl -bewusst oder unbewusst- seine gesamte Musiksammlung für andere Nutzer zum Download zugänglich gemacht.

Der Anschlussinhaber hat auf die Abmahnungen hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch ohne jede Anerkennung einer Rechtspflicht. Die verlangten Abmahnkosten von fast 3.500 € bezahlte er nicht. Daraufhin klagten die betroffenen Musikunternhemen gegen ihn.

Der Beklagte machte geltend, dass er für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Sein volljähriger Stiefsohn hatte in der Zwischenzeit eingeräumt, dass er die Tauschbörse „Bear Share“ genutzt hatte.

Das Landgericht hatte den Stiefvater trotzdem zur Zahlung von mehr als 2.800 € verurteilt. Es war der Ansicht, der Anschlussinhaber schaffe durch die Bereitstellung des Internetanschlusses die Möglichkeit, urheberrechtsverletzende Tauschbörsen zu nutzen, deshalb müsse er seinen Stiefsohn auch ausreichend darüber aufklären, dass eine solche Nutzung illegal sei. Da er diese Aufklärung versäumt habe, müsse er für die Rechtsverletzung haften.

Der BGH hat sich dem nun entgegen gestellt. Die obersten Richter verneinten eine Pflicht des Anschlussinhabers, volljährige Familienangehörige über die Nutzung illegaler Tauschbörsen zu belehren. Im Familienverhältnis gelte besonders, dass die Überlassung des Anschlusses an volljährige Angehörige auf familiärer Verbundenheit beruhe und im Übrigen seien Volljährige selbst für ihre Handlungen verantwortlich. Auf Grund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie dürfe der Anschlussinhaber den Internetzugang auch ohne besondere Belehrung zugänglich machen.

Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses vorliegen, etwa wenn eine Anmahnung zugestellt wird, muss der Anschlussinhaber auch volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehren um nicht als Störer für daraus resultierende Rechtsverletzungen zu haften.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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