TAGESMUTTER NICHT GLEICHWERTIG ZU KITA-PLATZ
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu Kita-Plätzen -AZ: 19 L 877/13-
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sollen Eltern Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Unterdreijährige haben, der in Ihrem nahen Wohnumfeld liegt. Auf eine Tagesmutter könnten die Eltern dabei nicht verwiesen werden.
Die Stadt Köln hat Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, weil nach ihrer Ansicht die Betreuung in der Kita und bei einer Tagesmutter gleichwertig seien. Ein Wahlrecht zwischen beiden sollte den Eltern nur dann zustehen, wenn beide Möglichkeiten auch tatsächlich verfügbar sind.
Hintergrund ist eine mögliche Verschärfung der befürchteten Klagewelle, wenn der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz ab dem 01.08.2013 gilt. Dann gilt nach § 24 SGB VIII: (…) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. (…)
Sollte das Kölner Urteil in der nächsten Instanz bestätigt werden, müssten Städte und Gemeinden noch mehr Kita-Plätze schaffen, da sie die Eltern nicht auf Plätze bei einer Tagesmutter verweisen könnten.
Das Verwaltungsgericht hat aber auch einer starren Fünf-Kilometer-Grenze für die Entfernung eine Absage erteilt. Es sei auch ausreichend, dass die Betreuungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter 30 Minuten zu erreichen sei.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Köln über die Beschwerde wird einen wichtigen Präzedenzfall für die zahlreichen erwarteten Klagen auf einen Kitaplatz darstellen.
Eltern ist in jedem Fall zu raten, rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes bei der Kommune zu stellen und im Falle eines ablehnenden Bescheides zunächst Widerspruch einzulegen, und notfalls auch weitere rechtliche Schritte zu ergreifen, denn der Anspruch steht ihren Kindern gesetzlich zu.
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