Ordentliche Kündigung
Durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung kann entweder der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis einseitig beenden.
Was ist bei einer ordentlichen Kündigung zu beachten?
Bei einer ordentlichen Kündigung hat man die gesetzlichen Kündigungsfristen zu wahren.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung?
Die Kündigungsfrist bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Je nach Dauer erhöht sich diese gemäß § 622 BGB.
Bei Berechnung der Kündigungsfrist wird der Tag, an dem gekündigt wurde, nicht mitgezählt.
Die Kündigungsfristen nach dem BGB gelten nur dann, wenn keine spezielleren Vorschriften einschlägig sind.
Sollte im Arbeitsvertrag eine andere Vereinbarung dazu geschlossen worden sein, sind diese Fristen für die Berechnung zu Grunde zu legen.
Auch gibt es Tarifverträge, die eigene Regelungen in Bezug auf die Kündigungsfristen vorsehen. Hier müsste vorab geprüft werden, ob auf den speziellen Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag Anwendung findet.
Wie kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden?
Die Kündigung ist zwingend schriftlich zu erklären. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Auch ist es nicht möglich, eine Kündigung mündlich zu erteilen. Die Kündigung wäre in diesem Fall unwirksam.
Gibt es Arbeitnehmer die „unkündbar“ sind?
Ja, es gibt auch Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. In diesen Fällen, kann der Arbeitgeber diese lediglich außerordentlich kündigen.
Wann hat man als Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz?
Beispiele hierfür sind:
- Schwangere und Eltern, während der Elternzeit
- Betriebsratsmitglieder
- Schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer
- Mitarbeiter, die als Datenschutz- oder Gleichstellungsbeauftragte tätig sind
Muss bei einer ordentlichen Kündigung ein Kündigungsgrund genannt werden?
Nein, der Grund muss im Kündigungsschreiben nicht mitgeteilt werden.
Kann eine ordentliche Kündigung ohne Grund vom Arbeitgeber ausgesprochen werden?
Das kommt darauf an.
Sollte das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden, ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nur dann wirksam, wenn sie auch sozial gerechtfertigt ist. Dies liegt vor, wenn sich die Kündigung auf einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund stützen kann.
Bei Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, so dass kein Kündigungsgrund vorliegen muss.
Das Selbe gilt, wenn die Wartefrist von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit noch nicht vorliegt. Auch in diesem Fall, ist ein Kündigungsgrund nicht notwendig.