BGH-Entscheidung: Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße
BGH VI ZR 287/22
Verkehrsrecht: Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße
Der BGH hat über den folgenden Fall entschieden:
Eine Autofahrerin setzt in der Einbahnstraße ein Stück zurück, um jemanden vom Straßenrand ausparken zu lassen, damit sie seinen Parkplatz bekommen kann. Hinter ihr fährt ein Anwohner rückwärts aus seiner Grundstückseinfahrt auf die Straße. Dieser rechnet nicht damit, dass ein Fahrzeug rückwärts entgegen der Richtung der Einbahnstraße fahren könnte, es kommt zum Unfall.
Die StVO sieht zwar eine sehr hohe Sorgfaltspflicht für Rückwärtsfahrende und genauso für aus einem Grundstück Herausfahrende vor. Allerdings, so der BGH, sei in diesem Fall durch das Fahren entgegen der Einbahnstraße der Sachverhalt so außergewöhnlich und atypisch, dass die sonst typischerweise geltende Regelung hier nicht ohne Weiteres angewendet werden könne. Es dränge sich unter den hier gegebenen Umständen nicht auf, dass den Fahrer, der rückwärts aus seinem Grundstück fuhr, ein Verschulden trifft.
Generell ist nach dieser Entscheidung des BGH nochmals klargestellt, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich verboten ist. Das Gericht lässt nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen zu, nämlich das unmittelbare Rückwärtseinparken oder das Rückwärtseinfahren aus der Grundstückseinfahrt, um dann vorwärts wegzufahren.
Ein Rückwärtsfahren um einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen ist nach dieser Entscheidung jedenfalls unzulässig.
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